Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0565
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2009
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210565.X00
Spruch
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, sohin insoweit, als er die Administrativbeschwerde zurückweist und den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.