Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2008/23/1248
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.11.2008
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008231248.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.