Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2008/23/1253
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.11.2008
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008231253.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.