Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0244
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.12.2011
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009180244.X00
Spruch
Die Beschwerde wird im Umfang ihres Hauptantrages als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, „das verhängte Aufenthaltsverbot entsprechend zu reduzieren“, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.