Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0081
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.2011
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009210081.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 26. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 für rechtmäßig erklärt wurde, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.