Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0113
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.07.2012
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2009210113.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. (Zurückweisung der Administrativbeschwerde) und III. (Kostenpunkt) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird im Übrigen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides richtet (Abweisung der Administrativbeschwerde), abgelehnt.