Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0192
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.2009
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2009210192.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Verwaltungsbeschwerde gemäß § 83 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 FPG als unzulässig zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im weiteren Umfang der Feststellung nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.