Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0214
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.05.2011
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009210214.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er „Haftbeschwerden gemäß §§ 82f FPG“ als unzulässig zurückweist und im Kostenpunkt, auf Grund der Beschwerde II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Übrigen auf Grund beider Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern 1. Sulichan Dibischeva, 2. Timirlan Dibischev, 3. Turpal Ali Dibischev und 4. Adam Dibischev Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 (zusammen € 4.425,60) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.