Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0281
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2010
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210281.X00
Spruch
1. Der angefochtene Spruchpunkt II. wird, soweit damit gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Der angefochtene Spruchpunkt II. wird, soweit damit dem Mitbeteiligten als gelinderes Mittel bestimmte Aufträge erteilt wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.