Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0319
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.01.2010
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210319.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insofern, als er die zu Grunde liegende Administrativbeschwerde auch bezüglich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nach dem 24. Juni 2009 als unzulässig zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.