Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0081
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2013
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2009220081.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (betreffend die Abweisung der Anträge auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels und auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen, somit betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren (Spruchpunkt I.), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.