Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2010/07/0027
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.12.2013
Spruch
Insoweit sich die Beschwerde auf Spruchpunkt III. und die damit in Zusammenhang stehenden Teile der Spruchpunkte VI. und VII. bezieht, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.