Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2010/07/0045
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.10.2013
Spruch
Insoweit sich die Beschwerde gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.