Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0388
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.08.2012
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2010210388.X00
Spruch
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Abweisung der Administrativbeschwerde in Bezug auf die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 9. Juni 2010 bis zum 5. Juli 2010) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer vorliegen) richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.