Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0043
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.2014
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die zu den zweit- und drittangefochtenen Bescheiden erhobenen Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20, den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Marktgemeinde wird abgewiesen.