Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0125
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.05.2014
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40, den dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 und der fünftbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das jeweilige Mehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.