Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0236
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.2014
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er unter Spruchpunkt I. den Ausspruch mit folgendem Wortlaut enthält:
"Das Material des Erdwalls ist zur Verfüllung des Grabens auf Parzelle 1, KG D (Grundeigentümer H L), zu verwenden, überschüssiges Material ist zu verführen.",
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.