Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0244
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.2014
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X00
Spruch
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2.1. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (Zl. 2011/07/0244),
2.2. die dritt- bis zehntbeschwerdeführenden Parteien (Zl. 2011/07/0248),
2.3. die elft- bis 15.-beschwerdeführenden Parteien (Zl. 2011/07/0249),
2.4. die 16.-beschwerdeführende Partei (Zl. 2011/07/0250) sowie
2.5. die 17.-beschwerdeführende Partei (Zl. 2011/07/0251) haben jeweils dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt
EUR 564,68 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.