Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0111
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.2014
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2011150111.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer 2003 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2007) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.