Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0103

2011/17/0103Cour administrative suprême27 févr. 2015

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2015

Spruch

1. in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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