Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0316

2011/17/0316Cour administrative suprême26 févr. 2015

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0316

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015

Spruch

1. ) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II.2. sowie die Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Geräte mit den Nummern 1 und 2 bzw 6 bis 8 wendet, als unzulässig zurückgewiesen,

und

2. ) zu Recht erkannt:

Im Übrigen (betreffend die Geräte mit den Nummern 3 bis 5, 9 bis 11 und 12) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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