Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0111
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.10.2012
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210111.X00
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Strafausspruch und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich des Schuldspruches) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.