Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0185
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.05.2013
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011210185.X00
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Administrativbeschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffend "das Unterbinden des Kontakts zu dem und das Unterbinden der Informationsäußerung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer zur Besuchszeit des Polizeianhaltezentrums Rossauer Lände am 7.2.2010 um 14:00 Uhr" zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.