Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/02/0299
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.04.2014
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2012020299.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.