Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0147
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2015
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Berufung gegen die in Spruchpunkt V. (Unterpunkt 2) des Bescheides erster Instanz ausgesprochene Verpflichtung zur Tragung von Barauslagen durch die beschwerdeführende Partei abspricht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.