Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0058
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.01.2015
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des als "Pflanzbecken" bezeichneten, südseitig des bewilligten Schwimmbeckens situierten Beckens bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den zur hg. Zl. 2012/05/0058 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 und der zur hg. Zl. 2012/05/0071 beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.