Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0108
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.04.2015
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die erst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die neuntbeschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.