Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0147
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.08.2013
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den in Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. Dezember 2011 erteilten Auftrag bezieht (Entfernung der Ableitung des anfallenden Regenwassers über die Dachrinnen auf die Liegenschaft Grundstück Nr. 281), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.