Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0205
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2015
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der erst-, zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben insgesamt dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.