Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0049
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.09.2013
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - mit Ausnahme des Abspruchs über die Fortsetzung des ausgesetzten Einspruchsverfahrens hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheids vom 3. Dezember 2008 -
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.