Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0145
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.2015
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zuspruch von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum von 1. März 2011 bis 29. Februar 2012 betrifft,wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.