Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0144
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2014
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Spruchpunkt I) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss
gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt.