Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0041
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.2015
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, somit hinsichtlich der Abweisung der Berufung vom 21. Oktober 2009 gegen die Zurücknahmebescheide gemäß § 85 Abs. 2 BAO sowie der Erklärung der Berufung vom 18. August 2009 als zurückgenommen jeweils betreffend Umsatzsteuer 2008 samt Verspätungszuschlag sowie Einkommensteuer 2008 samt Verspätungszuschlag, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.