Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0122
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.09.2015
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen, somit hinsichtlich Lohnsteuerhaftung, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.