Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0208
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2014
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch lautet:
"Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 28. Februar 2007, Zl. 100/08431/2004-13, wird dahin abgeändert, dass der Bescheid des Zollamtes Wien vom 12. August 2005, Zl. 100/08431/2004-1, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung, aufgehoben wird."
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.