Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0025
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.09.2013
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 letzter Satz VwGG iVm § 71 Abs. 1 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Wahrnehmung des Parteiengehörs zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand für die Äußerung zur Gegenschrift wird abgewiesen.