Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0029
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.05.2012
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012180029.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit gegen die Zweitbeschwerdeführerin ein Einreiseverbot erlassen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin abgelehnt.