Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0104
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.10.2012
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012180104.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.