Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0114
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.2013
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012210114.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Administrativbeschwerde als unbegründet abweist und in Bezug auf die Kostenentscheidung, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.