Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0193
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.10.2013
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012210193.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Festnahme des Mitbeteiligten am 17. Jänner 2012 für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen, nämlich insoweit, als damit der Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Jänner 2012 und die darauf gegründete Anhaltung des Mitbeteiligten bis 2. Februar 2012 für rechtswidrig erklärt wurden, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.