Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0227
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.01.2014
Spruch
I.: Die Beschwerde wird zu 1. hinsichtlich der Bestrafungen nach dem KFG (im Straferkenntnis vom 13. März 2012 zur Zl. VK- 33734-2011) als unbegründet abgewiesen.
II.: Im Übrigen werden der angefochtene Bescheid zu 2. zur Gänze und der angefochtene Bescheid zu 1. hinsichtlich der Bestrafungen nach der StVO wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.