Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0133
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.05.2014
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013030133.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes I.2., soweit sich dieser auf die Eisenbahnkreuzung in km 32,894 bezieht, und des Spruchpunktes II.1.e (Anordnung der Herstellung eines LKW-tauglichen Wendeplatzes südlich der aufzulassenden EK in km 32,894) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.