Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0138
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.2015
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Spruchpunkte B., C. und D. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen, also hinsichtlich des Spruchpunktes A, werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.