Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0098

2013/05/0098Cour administrative suprême24 févr. 2015

Regest

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0098

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015

Spruch

I. Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 1.) und 3.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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