Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0099
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2016
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten, durch den angefochtenen Bescheid übernommenen Spruchpunkte 2. und 3. bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.