Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0142
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2015
Spruch
1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer werden insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richten, als unbegründet abgewiesen.
2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Die Bundeshauptstadt Wien hat den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 sowie den Dritt- und Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.