Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0167
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2016
Spruch
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.
Die erstbeschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 28,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin Folge gegeben und der angefochtene Bescheid betreffend die Abweisung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.