Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0169
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.08.2014
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 5.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
II. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 3.) des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.