Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0179
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.2015
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X00
Spruch
Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben der Stadt Wiener Neustadt Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 305,30 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Drittbeschwerdeführerin hat der Stadt Wiener Neustadt Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.