Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0088
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.11.2013
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der erstbeschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.